Schönheitsoperation: Die Verantwortung des Schönheitschirurgen

schoenheitsop-haftungZwischendurch mal neben all den Gedanken zu Promi-Schönheits-OPs ein durchaus ernsteres Thema: die Verantwortung respektive Arzthaftung bei Schönheits-OPs!

Die Anzahl der Schönheitsoperationen steigt an. Gerade auch die Anzahl der kosmetischen Schönheitsoperationen, also derjenigen, die nicht medizinisch notwendig sind sondern allein aus ästhetischen und kosmetischen Gründen durchgeführt werden.
Eine Schönheitsoperation ist aber genau wie jede Blinddarm-OP oder jeder andere operative Maßnahme letztendlich nicht anderes als ein chirurgischer Eingriff. Und der birgt Risiken in sich. Jeder der schon einmal freiwillig oder unfreiwillig im Krankenhaus gelandet ist, kennt das: der behandelnde Arzt beziehungsweise der die OP durchführende Chirurg kommt rein ins Zimmer, bewaffnet mit diversen Zetteln, die unterstützend zu den Erklärungen des Arztes noch einmal sämtliche Fakten, Risiken und wichtigen Informationen der OP zusammenfassen. Ist es ein schlechter Arzt, dann drückt er Ihnen die Zettel nur in die Hand mit dem Kommentar „Lesen Sie die bitte und unterschreiben sie die Einverständniserklärung“.

Gerade bei einem medizinisch nicht notwendigen Eingriff wie einer Schönheits-Operation sollte der Arzt daher fast noch sorgsamer beraten, informieren und aufklären. Über den Ablauf der Schönheits-Operation, die Risiken, die eventuellen Folgeschäden. Es wird, gerade bei plastischen Eingriffen wie beispielsweise Brustvergrößerungen, Brustverkleinerungen, Nasenoperationen, Lid-Straffungen, Unterspritzung der Lippen etc., eine „schonungslose Aufklärung“ gefordert.
Der Bundesgerichtshof drückte sich 1990 so aus:
„Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, umso ausführlicher und eindrücklicher ist der Patient, dem dieser Eingriff angeraten wird oder den er selbst wünscht, über dessen Erfolgsaussichten und etwaige schädliche Folgen zu informieren. [..] Der Patient muss in diesen Fällen darüber unterrichtet werden, welche Verbesserungen er günstigenfalls erwarten kann, und ihm müssen etwaige Risiken deutlich vor Augen geführt werden, damit er genau abwägen kann, ob er einen etwaigen Misserfolg des ihn immerhin belastenden Eingriffs und darüberhinaus sogar bleibende Entstellungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will, selbst wenn diese als Folge des Eingriffs in Betracht kommen. [..] Es gehört zu der besonderen Verantwortung des Arztes, der eine kosmetische Operation durchführt, seinem Patienten das Für und Wider mit allen Konsequenzen vor Augen zu stellen.”
Wenn von vornherein ein operativer Eingriff nicht ausreicht, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen, dann ist es ausdrücklich gefordert, dass der Arzt das auch so gegenüber dem Patienten formuliert und explizit darauf hinweist.
Sollte der Arzt dieser Informationspflicht nicht nachgekommen sein im Vorfeld, so ist die Operation rechtswidrig. Der Arzt darf keine operativen Eingriffe durchführen, wenn eine eindeutige kosmetische und ästhetische Verbesserung nicht zu erwarten ist.
Eine kosmetische Operation beziehungsweise Schönheits-Operation ist keine Operation, bei der ein „Behandlungserfolg“ erzilt werden soll, sondern lediglich eine „Dienstleistung“ vom Schönheitschirurg am Klienten. Er schuldet dem Klienten also lediglich „ernsthafte Bemühungen nach den Regeln der ärztlichen Kunst“.
Daher behält der behandelnde Arzt auch bei fehlerhaften Operationen seinen Anspruch an das vereinbarte Honorar. Nur wenn eine Schönheits-OP völlig misslungen ist, weil der Arzt von vornherein die komplett falsche Methode für diese Art von Eingriff gewählt hat, verliert er seinen Honoraranspruch.

Nähere Informationen zum Thema Arzthaftung bei Schönheitsoperationen können alle Interessierten beispielsweise nachlesen bei anwalt.de und kanzlei-heilbronn.de sowie recht detailliert bei beratung-arzthaftung.de.

Bild: © by www.JenaFoto24.de/Pixelio

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